
Podologie auf Rezept
Viele Patientinnen und Patienten wissen nicht, dass podologische Behandlungen bei bestimmten Erkrankungen ärztlich verordnet werden können.
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu Verordnung, Abrechnung und den möglichen Kosten.

Wann ist eine podologische Behandlung verordnungsfähig?
Podologische Behandlungen können bei bestimmten medizinischen Vorerkrankungen ärztlich verordnet werden.
Ob eine Verordnung möglich ist, entscheidet ausschließlich der behandelnde Arzt.
Eine Verordnung kann insbesondere bei folgenden Erkrankungen in Betracht kommen:
​Typische medizinische Gründe
Zum Beispiel bei Diabetes mellitus, neurologischen Erkrankungen, Durchblutungsstörungen oder krankhaften Veränderungen an Haut und Nägeln.
Kassenabrechnung
Bei Vorliegen einer gültigen ärztlichen Verordnung kann die Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.
Es fällt lediglich die gesetzliche Zuzahlung an, die Behandlung ist umsatzsteuerfrei.
Privatrezept
Auch ohne Abrechnung über die Krankenkasse kann ein Arzt ein Privatrezept ausstellen.
Die Kosten trägt der Patient selbst, es fällt jedoch keine Mehrwertsteuer an.
Selbstzahlerleistung
Liegt keine ärztliche Verordnung vor – also weder ein Kassenrezept noch ein Privatrezept – erfolgt die Behandlung als Selbstzahlerleistung.
In diesem Fall wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt gerne an, z. B. mit der Frage, ob eine podologische Behandlung medizinisch sinnvoll ist und ob eine Verordnung – als Kassenrezept oder als Privatrezept – in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Muster ärztliche Verordnung Podologie

Beispiel Privatrezept Podologie
Weiterführende Informationen
Ergänzende Informationen zur podologischen Behandlung auf ärztliche Verordnung finden Sie auf folgenden externen Websites:
​
GKV-Spitzenverband – Heilmittelrichtlinie
Deutscher Fachverband für Podologie (ZFD)
Gesetzliche Krankenkassen (z. B. AOK)
Hinweis:
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Ob und in welchem Umfang eine podologische Behandlung verordnet werden kann, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne persönlich in unserer Praxis.